Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Gegenstand
Gegenstand der Geschäftsbedingungen ist die Vermietung von nostalgischen Kraftfahrzeugen an Selbstfahrer.
§2 Voraussetzungen
Der jeweilige Kraftfahrer / Mieter muss das 21. Lebensjahr vollendet haben und im Besitz eines gültigen Führerscheins für das Führen eines PKW (Klasse B bzw. 3) sein.
Der Vermieter behält sich vor, bei offensichtlicher körperlicher Fahruntüchtigkeit durch Alkoholbeeinflussung, Rauschmittelkonsum oder anderer körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen die Herausgabe eines Fahrzeugs zu verweigern.
§3 Fahrzeugübergabe
Nach Vertragsabschluss wird das Fahrzeug je nach Vereinbarung beim Vermieter oder einem vorher vereinbarten Ort übergeben. Bei Übergabe werden die Fahrer des Fahrzeugs in die besondere Fahrzeugtechnik eingewiesen.
§4 Mietkosten
Es gelten die Preise, welche im jeweiligen Mietvertrag angegeben sind. Der Mietpreis besteht i. d. R. aus der Grundmiete und der Kilometerleistung der jeweiligen Fahrten. Abweichende oder zusätzliche Kosten werden im jeweiligen Vertrag festgehalten. Der Mietpreis ist bei Rückgabe des Fahrzeugs sofort und in bar zu entrichten.
§5 Kosten für Kraftstoff
Die Kosten für Benzin sind in der Kilometerpauschale enthalten. Das Fahrzeug wird für die jeweiligen Mietzwecke mit ausreichend gefülltem Tank übergeben. Betankt wird das Fahrzeug ausschließlich vom Vermieter. Eventuelle Abweichungen sind vertraglich festzuhalten.
§6 Mietzeit
Die im Vertrag festgelegte Mietzeit ist verbindlich. Ausschließlich in Ausnahmefällen ist eine Erweiterung oder Verkürzung während der Mietzeit nur mit Absprache mit dem Vermieter möglich. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit wieder in die Obhut des Vermieters zu geben. Der Mieter haftet bei Verspätung für eventuelle Mehrkosten oder Mietausfälle. Die Einweisung in das Fahrzeug wird nicht zur Mietzeit gerechnet.
§7 Sorgfaltspflicht
Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug sorgfältig und gewissenhaft zu behandeln. Dies bedeutet insbesondere, dass im Fahrzeug nicht geraucht, getrunken oder gegessen werden darf. Des Weiteren verpflichtet sich der Mieter, sofern Umstände eine Betankung erfordern, das Fahrzeug ausschließlich mit einem Benzingemisch in einem Verhältnis von 1:50 zu betanken. Das Mischbenzin ist entweder an einer Tankstelle zu besorgen oder mit entsprechendem 2-Takt-Öl selbst zu mischen.
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen.
Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Nutzung zu folgenden Zwecken:
- Teilnahme an Rennveranstaltungen
- Teilnahme an Geländefahrten
- Beförderung von Gefahrgut
- längere Autobahnfahrten
- Fahrten ins Ausland
- die Mietsache zweckentfremdet zu nutzen
- die Mietsache unterzuvermieten
§8 Gebrauchsbeeinträchtigungen und Reparaturen
Stellt der Mieter einen Defekt am Fahrzeug fest, der die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs erheblich einschränkt und Reparaturen in größerem Umfang erforderlich macht, so hat er den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Kann der Defekt durch eine kurzfristige Reparatur nicht sofort behoben werden, so haben beide Vertragsparteien das Recht den Vertrag fristlos zu kündigen.
Der Mieter bleibt bis zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Eintritt des Defekts verpflichtet.
Der Mieter kann den Mietpreis für die Dauer, der Gebrauchsbeeinträchtigung durch technischen Defekt und/oder Reparatur anteilig mindern, sofern die Gebrauchsbeeinträchtigung nicht durch ein Fehlverhalten des Mieters (z.B. Bedienungsfehler) verursacht wurde.
§9 Verhalten bei Verkehrsunfällen, Haftung
Wird der Mieter während der Nutzung des Fahrzeugs verschuldet oder unverschuldet in einen Verkehrsunfall, Wildschaden, Brand oder ähnliches verwickelt, so hat er unverzüglich für eine polizeiliche Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen.
Der Mieter hat dem Vermieter ferner einen schriftlichen Unfallbericht ggf. mit Unfallskizze zu übergeben, darin sind auch Namen und Adressen der Beteiligten und Zeugen schriftlich festzuhalten.
Es gelten die gesetzlichen Haftungsregeln. Keine Haftung des Mieters besteht, soweit der Vermieter für die entstandenen Schäden vom Unfallgegner, sonstigen unfallbeteiligten Dritten oder von der Versicherung oder anderweitig Ersatz erlangt.
Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund von Bedienungsfehlern, Überbeanspruchung oder Verletzung sonstiger Pflichten aus §7 dieses Vertrages während der Mietzeit zurückzuführen sind. Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Arbeiter, Angestellten, Beifahrer, Zweitfahrer oder sonstige, durch oder über den Mieter mit dem Fahrzeug in Berührung gekommene Dritte schuldhaft verursacht worden sind, soweit er es schuldhaft unterlässt, die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche des Vermieters notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache beweiskräftig festzustellen.
Der Mieter haftet auch dann, wenn der Schaden erst nach Rückgabe des Fahrzeugs festgestellt wird. Der Vermieter muss in diesem Fall nachweisen, dass in der Zwischenzeit das Fahrzeug nicht durch ihn oder einen Dritten bedient wurde.
Die Einhaltung der bestehenden Verordnungen und Gesetze, insbesondere der Straßenverkehrsordnung, während der Nutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich Sache des Mieters. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren oder sonstigen Kosten frei, die Behörden anlässlich solcher Verstöße gegen den Vermieter erheben.
Wird bei der Rückgabe des Fahrzeugs ein Schaden festgestellt, der in diesem Vertrag bzw. im Übergabeprotokoll nicht aufgeführt worden ist, so wird vermutet, dass der Mieter den Schaden zu vertreten hat, es sei denn er weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Fahrzeugs bestanden hat.
§10 Stornogebühren
Sofern eine Reservierung durch Verschulden des Mieters nicht wahrgenommen werden kann, haftet dieser für den Ausfall. Wenn eine Stornierung nicht mindestens am Vortag des Mietzeitraums abgesagt wird, ist der Mieter verpflichtet 25% des jeweiligen Mietpreises an den Vermieter zu entrichten. Sollte der Mieter ohne vorherige Stornierung nicht zum vereinbarten Termin erscheinen, beträgt die Stornogebühr 50% des Mietpreises. Eine entsprechende Rechnung wird in diesem Fall per Brief zugestellt.
Ausnahme: Bei Stornierungen aufgrund von schlechtem Wetter (Regen,Schnee,Sturm,Hagel etc.), fallen keine Stornogebühren an, sofern spätestens am Tag des Mietzeitraums telefonisch oder per E-Mail abgesagt wird.
§11 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Potsdam.
Abweichenden AGB des Mieters wird hiermit widersprochen.
Stand: Juli 2011
